Was ist Kurzarbeit und wer kann sie in Anspruch nehmen?
Eine neue Art Coronavirus, die eine neue, als COVID-19 bezeichnete Krankheit auslöst, bedroht in diesen Tagen die Volksgesundheit und das Wirtschaftsleben. Als Maßnahme zur Kostenreduzierung und Sicherstellung der betrieblichen Kontinuität wird Kurzarbeit vorgeschlagen.
Unter Kurzarbeit versteht man einen Zustand geringerer Arbeitsdauer aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher, Branchen bezogener oder regionaler Krisen oder aufgrund zwingender Umstände, wobei die wöchentliche betriebliche Arbeitsdauer vorübergehend um mindestens ein Drittel verringert oder die Arbeit für eine Dauer von mindestens vier Wochen eingestellt wird. Betriebliche Kurzarbeit kann für drei Monate angeordnet werden. Auf Beschluss des Staatspräsidenten kann sie auf sechs Monate verlängert werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungen zur Kurzarbeit sorgfältig führen sollte, da er sie auf Aufforderung vorlegen muss. Es ist außerdem zu beachten, dass die Kurzarbeitszeit beim Jahresurlaub und der Berechnung der Abfindung zu berücksichtigen ist. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, Kurzarbeit im ganzen Betrieb anzuordnen. Er kann sich auf die Bereiche beschränken, in denen sie erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeitszeit auch für jeden Bereich gesondert festlegen. Mit anderen Worten, er kann nach Maßgabe der Umstände für die Kurzarbeit z.B. in der Fertigung länger kurzarbeiten lassen als in der Marketing- und Vertriebsabteilung.
Im Lichte dieser Erklärungen sind einige Begriffe der Definition der Kurzarbeit zu klären •Mit dem Ausdruck der allgemeinen wirtschaftlichen Krise sind Umstände mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Binnenwirtschaft und damit auch die Betriebe gemeint, die aufgrund von nationalen oder international Ereignissen eintreten. •Mit dem Ausdruck der regionalen Krise sind Umstände mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe in einer bestimmten Provinz oder Region gemeint, die aufgrund von nationalen oder international Ereignissen eintreten. •Mit dem Ausdruck der Branchen bezogenen Krise sind Umstände mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Betriebe in bestimmten Branchen sowie in verbundenen anderen Branchen gemeint, die aufgrund von nationalen oder international Ereignissen eintreten. •Unter zwingenden Umständen sind Ereignisse gemeint, odie nicht Folge von Handlungen des Arbeitgebers sind, odie nicht vorhersehbar waren, oderen Beseitigung nicht möglich ist, odie auf externen Einflüssen beruhen und oin deren Folge die Arbeitszeit vorübergehend gemindert werden oder die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausgesetzt werden muss.Als Beispiele sind u.a. Erdbeben, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien und Mobilmachung anzuführen.
Arbeitgeber, die der Ansicht sind, dass auf sie mindestens einer der Umstände zutrifft, müssen bei der Arbeitsbehörde, IŞKUR, Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen. Der Vorstand der Arbeitsbehörde entscheidet, ob der behauptete Umstand vorliegt. Bei zwingenden Umständen ist ein Entscheid des Vorstands nicht erforderlich.
Unter den gegenwärtigen Umständen einer Epidemie, die die öffentliche Gesundheit bedroht, hat der Staatspräsident am 18.03.2020 ein Maßnahmenpaket – „Schutzschild für die Wirtschaftsstabilität“ – bekanntgegeben, um die nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft zu minimieren. Dazu gehört Kurzarbeitergeld und die Vereinfachung und Beschleunigung der Antragsverfahren. Der Vorstand der Arbeitsbehörde hat die COVID-19-Epidemie als externen Einfluss, d.h. als vorübergehenden zwingenden Umstand anerkannt und damit den Weg für Anträge freigemacht.
In Anbetracht der gegenwärtigen allgemeinen Gesundheits- und Wirtschaftsbedingungen wurde am 25.03.2020 das Gesetz Nr. 7226, Gesetz über die Änderung bestimmter Gesetz, verabschiedet. Damit wurde der Anwendungsbereich des Kurzarbeitergeldes in Bezug auf Anträge, die sich auf COVID-19 beziehen, erweitert und die Antragsbedingungen wurden gelockert. Für COVID-19-Anträge, die bis zum 30.06.2020 gestellt werden, wurden die Voraussetzungen wie folgt neu geregelt:
Der betreffende Arbeitnehmer muss in den 60 Tagen vor Antragstellung nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages gearbeitet haben. (Bei Kurzarbeitsanträgen aus anderen Gründen gilt eine Frist von 120 Tagen.)
In den vergangenen drei Jahren müssen für mindestens 450 Tage Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. (Bei Anträgen aus anderen Gründen gelten 600 Beitragstage.)
Der Arbeitgeber darf in der Zeit, in der Kurzarbeit zur Anwendung kommt, keine Mitarbeiter entlassen, ausgenommen aus Gründen gemäß § 27 Abs. 2 Pkt. II, ArbG (Verstöße gegen Sitte und Anstand und den guten Willen).
Der Gesetzgeber hat angesichts der außerordentlichen Situation und zur Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten auch Maßnahmen für diejenigen ergriffen, die die o.g. 60-Tage- bzw. Beitragszahlungsbedingung nicht erfüllen. Danach haben Arbeitnehmer, die die Bedingungen nicht erfüllen aber noch Restanspruchszeiten aus der Arbeitslosenversicherung geltend machen können, Anspruch auf Kurzarbeitergeld für diese Restzeiten, wobei jedoch die Kurzarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Anträge auf Kurzarbeit werden innerhalb von 60 Tagen beschieden. Der Staatspräsident kann die Antragsfrist bis um 31.12.2020 verlängern und die Bedingungen ändern.In Bezug auf Kurzarbeitsanträge aus anderen Gründen als COVID-19 gelten andere Fristen, Antragsverfahren und Voraussetzungen.
Antragstellung Arbeitgeber, die aufgrund zwingender Umstände, verursacht durch externe Einflüsse, zur Kurzarbeit übergehen wollen, können ab dem 23.03.2020 Anträge bei den Provinzarbeitsverwaltungen und den IŞKUR-Servicezentren stellen. Es wurden eigens Emailadressen eingerichtet, an die die nachstehend aufgelisteten Unterlagen zuzustellen sind. •Belege dafür, dass eine allgemeine wirtschaftliche, Branchen bezogene oder regionale Krise oder zwingende Umstände bestehen (Rundschreiben über Maßnahmen zur COVID-19-Epidemie usw.)
•Das Antragsformular für Kurzarbeit •Liste mit Angaben zu den Mitarbeitern, für die Kurzarbeit eingeführt werden soll•Schriftliche begründete Erklärung des Arbeitgeber zum Kurzarbeitsantrag •Lohn- und Gehaltsabrechnungen •Nachweise über die Bezahlung von Löhnen und Gehältern und die Abführung von Versicherungsbeiträgen und Steuern der Arbeitnehmer •Nachweise, aus denen die Arbeitszeiten für die Dauer der beantragten Kurzarbeitszeit hervorgehen und die von den Arbeitnehmern unterschrieben wurden (Berichtsbögen, elektronische Aufzeichnungen (Ausdruck) über abgeleistete Arbeitszeiten usw.) •Vorläufige Einkommenserklärungen zum Vorjahr und zum laufenden Jahr und beglaubigte Finanzausweise, Nachweise, aus denen quantitative Veränderungen (Zunahme, Abnahme) in der Fertigung hervorgehen oder ein beglaubigter Finanzanalysebericht, der diese Informationen enthält •Nachweise über aufgegebene/vereinbarte und stornierte Aufträge und Verträge •Nachweise dazu, dass die Geschäftstätigkeit teilweise oder vollständig ausgesetzt wurde •Sofern zutreffend, Vereinbarung über Kurzarbeit mit der Gewerkschaft, mit der der Tarifvertrag für den Betrieb abgeschlossen wurde •Sofern zutreffend, Nachweise über das Vorliegen von Ereignissen höherer Gewalt wie Feuer, Erdbeben, Überschwemmung, Epidemien.
Die als Anlage zum Antragsformular und der Mitarbeiterliste einzureichenden Unterlagen sind je nach Arbeit und/oder Branche unterschiedlich. Deshalb müssen nicht unbedingt immer alle vorgelegt werden. Es wird empfohlen, mit dem zuständigen İŞKUR-Servicezentrum Kontakt aufzunehmen. Nach Prüfung der Angaben durch die Hauptabteilung Orientierung und Überprüfung des Ministeriums für Arbeit, Familie und Soziale Sicherheit und Freigabe erfolgt die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Die Prüfung erfolgt auf Aktengrundlage, ohne Untersuchung im Betrieb und ohne Ausstellung eines Feststellungsprotokolls
Der Tagesbetrag wird auf der Basis des Einkommens der letzten 12 Monate des Versicherten berechnet, das als Grundlage für seine Versicherungsbeiträge diente. Der Zahlbetrag beläuft sich auf 60% des durchschnittlichen Tageseinkommens. Der derart berechnete Betrag darf jedoch 150% des monatlichen Bruttomindestlohnes nicht übersteigen. Dazu ein Beispiel: Der monatliche Bruttomindestlohn in 2020 betrug 2.943,00 TL. Wer zum Mindestlohn arbeitet erhält damit nach Abzug der Stempelsteuer 1.752,40 TL an Kurzarbeitergeld. Arbeitgeber können sich dazu entschließen, den Unterschied zwischen regulärem Lohn und Gehalt und Kurzarbeitergeld auszugleichen.
Das Kurzarbeitergeld wird höchstens drei Monate lang und monatlich nach Vollendung der für den Betrieb geltenden Wochenarbeitszeit ausgezahlt. Wie oben angegeben kann der Staatspräsident die Frist auf sechs Monate verlängern. Für die Dauer der Zahlung von Kurzarbeitergeld kommt die
Arbeitsbehörde für die Beiträge zur allgemeinen Krankenversicherung auf. Die Beiträge für kurzfristige Versicherungszweige aber auch für die Rente, einem langfristigen Versicherungszweig, werden nicht von ihr übernommen. Die Entlohnung für den arbeitsfreien Wochentag und für allgemeine Feiertage usw. wird anteilsmäßig vom Arbeitgeber und der Arbeitsbehörde bezahlt.
Für ausführlichere Informationen zum Thema setzen Sie sich bitte mit unserer Kanzlei in Verbindung.
Anwaltskanzlei Canaz Yilmaz